Amtsgerichtsurteil

Datum: 21.09.2011
Gericht: Amtsgericht Köln
Spruchkörper: Abt. 528
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 528 Ds 30/11

Tenor:
Der Angeklagte wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat, freigesprochen.

Gründe:

Hinsichtlich des Sachverhaltes, der unstreitig gestellt worden ist, wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich auf den zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen.
Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung ließ sich der Anklagevorwurf nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit aufrechterhalten, so dass der Angeklagte aus rechtlichen Gründen freizusprechen war.
Zunächst mag dahinstehen, ob der operative Eingriff, der im Übrigen nach den anschaulichen und damit überzeugenden Ausführungen des sachverständigen Zeugen Dr. L. in medizinisch nicht zu beanstandender Weise ausgeführt worden ist, in Ansehung der sozialadäquaten Verhaltensweise des Angeklagten (bzw. der Personensorgeberechtigten) sich nicht einer strafrechtlichen Bewertung entzieht (vgl. Thomas Exner, Dissertation zum Thema: Sozialadäquanz im Strafrecht, zur Knabenbeschneidung, in Schriften zum Strafrecht, Heft 216, m.w.z.N.).
Nach Auffassung des Strafgerichts war die durch den Eingriff tatbestandsmäßig vorliegende Körperverletzung aufgrund der w i r k s a m e n Einwilligung der Eltern des Kindes als Personensorgeberechtigten gerechtfertigt, denn dieselbe richtete sich zutreffend an dem „Wohl ihres Kindes“ aus (§ 1627 BGB).
Unter Berücksichtigung der gebotenen ausgewogenen Bewertungsbalance zwischen u.a. dem Recht der Eltern aus Artikel 6 Abs. 2, S. 1 GG sowie deren Recht auf Religionsausübungsfreiheit gemäß Artikel 4 Abs. 1, Abs. 2 GG als auch dem Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit gemäß Artikel 2 GG (vgl. Exner, a.a.O., S. 27) ist zunächst darauf abzuheben, dass die Zirkumzision als traditionell-rituelle Handlungsweise zur Dokumentation der kulturellen und religiösen Zugehörigkeit zur muslimischen Lebensgemeinschaft dient.
Damit wird zugleich einer drohenden Stigmatisierung des Kindes entgegengewirkt.
Soweit das Recht auf Bewahrung der körperlichen Integrität des Kindes in Frage steht, darf nicht verkannt werden, – so auch die gleichlautenden Ausführungen des sachverständigen Zeugen Dr. L. – dass die Zirkumzision aus medizinischer Sicht als präventive „Vorsorge-“Maßnahme einen wichtigen Stellenwert einnimmt, indem durch die nach der Zirkumzision herbeigeführte hygienische Verbesserung u.a. potenziellen Krebserkrankungen pp. vorgebeugt wird; ein Aspekt, dem insbesondere im amerikanischen und angelsächsischen Lebensraum besondere Rechnung getragen wird.
Da die Personensorgeberechtigten den gebotenen Anforderungen gerecht geworden sind, war die von ihnen erteilte Einwilligung wirksam und das tatbestandsmäßige Handeln des Angeklagten gerechtfertigt, so dass er mit der Kostenfolge der Vorschrift des § 467 StPO freizusprechen war.

[Quelle]